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Diese deutschen Gesetze zur Barrierefreiheit sollten Sie als Produkthersteller kennen

Autor: Benjamin Franz

Lesedauer:

Sep 2023
Eine Welt ohne Barrieren erlaubt allen Personen unserer Gesellschaft uneingeschränkte Teilhabe am alltäglichen Leben. Entsprechend ist das Thema auch für den Gesetzgeber von großer (und immer größer werdender) Bedeutung.

Welche Gesetze Sie als Hersteller von Produkten, Services und Webseiten kennen sollten und wer genau von den jeweiligen Gesetzen betroffen ist, finden wir in diesem Artikel raus.

Dabei gilt: Von den ersten drei richten sich vor allem an öffentliche Stellen – was aber nicht heißt, dass Sie als Produkthersteller nicht indirekt davon betroffen sein können. Für Sie als Hersteller von Produkten, Services und Webseiten ist dann vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz interessant!

Wir werfen einen Blick auf:

  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1)
  • Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, auch Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
  • Die Harmonisierte Norm EN 301 549
  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BfsG)

 

Dabei geben wir immer einen kurzen Überblick darüber, was das Gesetz verlangt. Tiefergehende Artikel zu den einzelnen Anforderungen der Gesetze werden folgen.

 

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, auch bekannt als das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), regelt neben der Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen auch, dass öffentliche Stellen dazu verpflichtet sind, die eigenen Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten.

Genannt werden „technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (Source: BGG §4)

  • 12a verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes dazu, die eigenen Websites, mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Damit verbunden ist eine in § 12b beschriebene „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und eine Verpflichtung zur Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit (Source: BGG § 12c).

Um § 12 des BGG umzusetzen, gibt es die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0 – siehe weiter unten).

 

BGG – Wer ist betroffen?

  • Öffentliche Einrichtungen und Behörden: Das BGG richtet sich in erster Linie an die „öffentliche Hand“, d.h. Bundesbehörden und -einrichtungen. Diese sind verpflichtet, die Vorgaben des BGG umzusetzen.
  • Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Das Gesetz sieht die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf verschiedenen politischen Ebenen vor. Diese Beauftragten haben die Aufgabe, die Umsetzung der gleichstellungspolitischen Ziele zu überwachen und zu begleiten.
  • Unternehmen und Dienstleister: Auch wenn das BGG sich primär an die öffentliche Hand richtet, können private Unternehmen und Dienstleister indirekt betroffen sein, insbesondere wenn sie in Vertragsbeziehungen mit öffentlichen Einrichtungen stehen oder öffentlich gefördert werden.

 

Hinweis: Landesgleichstellungsgesetze: Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gleichstellungsgesetze erlassen, die ähnliche Ziele wie das BGG verfolgen, sich jedoch auf Einrichtungen und Dienste auf Landesebene beziehen.

 

Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1)

Die WCAG 2.1, die Abkürzung für „Web Content Accessibility Guidelines 2.1“, ist eine Sammlung von Richtlinien und Empfehlungen, die darauf abzielen, den Webinhalt für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Diese Richtlinien wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) erstellt.

 

Die Richtlinien sind in drei Konformitätsstufen unterteilt:

Stufe A: Die grundlegendsten Web-Accessibility-Funktionen.

Stufe AA: Größere Barrierefreiheit und empfohlen für die meisten Websites.

Stufe AAA: Die strengsten und umfassendsten Anforderungen, die nicht für jede Webseite erfüllt werden können.

WCAG 2.1 erweiterte die vorherige Version, WCAG 2.0, und fügte zusätzliche Erfolgskriterien hinzu, insbesondere zur Berücksichtigung mobiler Geräte und Benutzer mit kognitiven Einschränkungen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einhaltung der WCAG-Richtlinien nicht nur für Menschen mit Behinderungen vorteilhaft ist, sondern häufig die Benutzererfahrung für alle verbessert. Viele Länder haben diese Richtlinien auch in Gesetzen und Vorschriften verankert, um die digitale Zugänglichkeit zu gewährleisten.

 

Was sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit?

Die Richtlinien sind in vier Hauptprinzipien organisiert, die als POUR bekannt sind. Das Akronym ist aus den Englischen Begriffen der Hauptprinzipien entstanden (Perceivable, Operable, Understandable, Robust):

  • Wahrnehmbar: Informationen und Bedienelemente müssen von Benutzern wahrgenommen werden können.
  • Bedienbar: Bedienelemente und Navigation müssen bedienbar sein.
  • Verständlich: Informationen und Bedienung müssen verständlich sein.
  • Robust: Inhalte müssen zuverlässig interpretiert werden können, auch von verschiedenen Benutzeragenten (also Software für Nutzer zum Zugriff auf Webinhalte), einschließlich assistierenden Technologien.

 

Die spezifischen Anforderungen sind in drei Level aufgeteilt, diese entsprechen denen der WCAG.

Die WCAG 2.1 fügt im Vergleich zu WCAG 2.0 zusätzliche Erfolgskriterien hinzu, insbesondere in Bezug auf mobile Endgeräte, Personen mit geringer Sehkraft und Personen mit kognitiven Einschränkungen.

Für die meisten Webprojekte und insbesondere für öffentliche Einrichtungen und Dienste wird oft empfohlen oder vorgeschrieben, mindestens die Anforderungen der Stufe AA der WCAG zu erfüllen.

 

WCAG 2.1 – Wer ist betroffen?

  • Website-Eigentümer und Entwickler: Diese müssen sicherstellen, dass ihre Websites und Webanwendungen die WCAG-Richtlinien erfüllen, besonders wenn gesetzliche Anforderungen oder Branchenstandards dies vorschreiben.
  • Unternehmen und Organisationen: Viele Länder haben Gesetze oder Vorschriften zur Barrierefreiheit, die Unternehmen und öffentlichen Organisationen vorschreiben, barrierefreie Websites zu haben.
  • Entwickler von Tools: Dies umfasst Entwickler von Content Management Systemen (CMS), Webentwicklungswerkzeugen und anderen Technologien, die zur Erstellung von Webinhalten verwendet werden. Diese Werkzeuge sollten Funktionen unterstützen, die es einfacher machen, barrierefreie Inhalte zu erstellen.

 

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

Die BITV 2.0 steht für die „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0“ und ist eine deutsche Verordnung, die festlegt, wie öffentliche Internetauftritte und interne IT-Systeme von Bundesbehörden barrierefrei gestaltet sein müssen, um allen Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.

Das Ziel: „Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.“ (BITV 2.0 § 1)

Die BITV 2.0 basiert auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0, die von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) veröffentlicht wurden.

Die BITV 2.0 definiert für jedes der in der WCAG festgelegten Prinzipien konkrete Anforderungen und Prüfschritte, um sicherzustellen, dass Webseiten und Anwendungen den barrierefreien Zugang für alle Benutzer ermöglichen.

 

§2 Nennt folgende Anwendungsbereiche:

  • Websites
  • Mobile Anwendungen
  • Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe
  • Grafische Programmoberflächen, die entweder in die obigen drei Fälle integriert sind oder „von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden“

 

Ausgenommen sind:

  • „Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden können“
  • „Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden“
  • „Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.“

(Source: BITV 2.0, § 2)

 

BITV 2.0 – Wer ist betroffen?

Zusammengefasst sind es in erster Linie die öffentlichen Stellen des Bundes, die direkt von der BITV 2.0 betroffen sind. Aber die Prinzipien der Barrierefreiheit und die daraus resultierenden Anforderungen sind auch für viele andere Akteure in Deutschland relevant.

Die BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0) betrifft primär öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland. Dies umfasst im Detail:

  • Bundesbehörden und -einrichtungen: Alle Behörden, Ämter, Ministerien und andere Einrichtungen auf Bundesebene müssen ihre digitalen Angebote, insbesondere Websites und Anwendungen, gemäß der BITV 2.0 barrierefrei gestalten.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Dies können zum Beispiel Organisationen sein, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht direkt als staatliche Einrichtungen gelten. Auch sie sind, wenn sie dem Bund unterstellt sind, verpflichtet, ihre Informations- und Kommunikationstechnologie barrierefrei zu gestalten.

 

Nicht direkt von der BITV 2.0 betroffen, aber dennoch relevant:

  • Länder und Kommunen: Die Bundesländer haben eigene Regelungen zur Barrierefreiheit, die sich an der BITV 2.0 orientieren. Einige Länder haben eigene Verordnungen erlassen, die für landeseigene Einrichtungen und Kommunen gelten.
  • Private Unternehmen: Zwar sind private Unternehmen nicht direkt durch die BITV 2.0 verpflichtet, aber es gibt andere rechtliche Grundlagen, die auch sie zur Barrierefreiheit anhalten können. Zum Beispiel könnten gesetzliche Anforderungen oder Ausschreibungsbedingungen die Barrierefreiheit als Kriterium festlegen. Außerdem ist es im Sinne von Inklusion und Kundenzugänglichkeit generell sinnvoll, Websites und Anwendungen barrierefrei zu gestalten.
  • Entwickler und Webdesigner: Auch wenn sie nicht direkt durch die Verordnung verpflichtet sind, sind sie es in der Praxis häufig, die barrierefreie Webseiten und Anwendungen umsetzen müssen. Für sie ist es daher wichtig, die Anforderungen der BITV 2.0 zu kennen und zu verstehen.

 

Harmonisierte Norm EN 301 549

Die harmonisierte Norm EN 301 549 bezieht sich auf die Zugänglichkeitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Produkte und -Dienste. Sie legt detaillierte Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass IKT-Produkte und -Dienste für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

Diese Norm betrifft eine Vielzahl von IKT-Produkten und -Diensten, einschließlich Computerhardware, Betriebssysteme, Webseiten, Software, Telekommunikationsgeräte, digitale Schnittstellen, Dokumente und mehr.

Die EN 301 549 wird oft als Referenzpunkt oder Mindeststandard in Gesetzgebungen und Verordnungen verwendet, die die Zugänglichkeit von IKT in verschiedenen Regionen oder Ländern regeln.

Die Norm ist modular aufgebaut, sodass sie flexibel auf verschiedene Produkte und Dienstleistungen angewendet werden kann. Sie enthält sowohl allgemeine Anforderungen als auch spezifische Anforderungen für bestimmte Produktkategorien oder Dienstleistungen.

Sie wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, um technologische Fortschritte und sich entwickelnde Anforderungen zu berücksichtigen.

 

Harmonisierte Norm EN 301 549 – Wer ist betroffen?

Hersteller von IKT-Produkten und -Diensten: Unternehmen, die Hardware, Software oder andere IKT-Dienstleistungen produzieren oder bereitstellen, sollten ihre Produkte und Dienstleistungen gemäß den Anforderungen der EN 301 549 gestalten, insbesondere wenn sie auf Märkten tätig sind, in denen die Einhaltung dieser Norm vorgeschrieben ist oder erwartet wird.

  • Öffentliche Einrichtungen: In vielen Ländern oder Regionen, die Zugänglichkeitsvorschriften für öffentliche Dienste haben, müssen die IKT-Systeme und -Dienste der öffentlichen Verwaltung dieser Norm entsprechen.
  • Anbieter von Web-Inhalten: Das beinhaltet Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die Webseiten oder Webanwendungen erstellen. Sie sollten sicherstellen, dass ihre Inhalte und Plattformen den Anforderungen für Barrierefreiheit gemäß EN 301 549 entsprechen.
  • IKT-Fachleute und -Entwickler: Diese Gruppe muss sich mit den Anforderungen und Best Practices der EN 301 549 vertraut machen, um Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, die den Zugänglichkeitsstandards entsprechen.
  • Einkäufer und Beschaffer: Insbesondere in Organisationen und Behörden, die Wert auf Barrierefreiheit legen, können Beschaffer die Einhaltung der EN 301 549 als Kriterium für den Kauf oder die Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen verwenden.

 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BfsG)

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden zukünftig weit mehr Hersteller, Importeure und Händler sich mit dem Thema Barrierefreiheit beschäftigen müssen als bislang.

Das BFSG gilt für folgende Produkte:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

 

Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

 

Das Ziel: Ein Produkt oder Service und dessen bereitgestellte Verpackung und die bereitgestellten Informationen müssen barrierefrei gestaltet werden. Wie genau das auszusehen hat, legt das Gesetz in vielen kleinteiligen Anforderungen fest, die produktspezifisch sind.

Inkrafttreten wird das BfsG am 28.07.2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle darin aufgeführten Produkte und Services barrierefrei auf den Markt gebracht werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert, dass das eigene Produkt vom Markt genommen werden muss.

Wenn Sie sich tiefer gehend über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz informieren möchten, finden Sie Infos in unserem Artikel „Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?“.

 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Wer ist betroffen?

  • Hersteller der oben genannten Services und Produkte
  • Importeure der oben genannten Services und Produkte
  • Händler der oben genannten Services und Produkte
  • Auch alle Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder in Umlauf bringen

(Ausgenommen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Hier gelten folgende Grenzen: Das Unternehmen muss unter 10 Beschäftigte haben. Es darf höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften.)

 

Fazit

Ob und wie Sie von bestimmten Gesetzen betroffen sind, hängt von vielen Faktoren ab. Fakt ist, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz noch einmal sehr viel mehr Hersteller von Produkten, Services und Websites in die Verantwortung nimmt, die zuvor von keinem der obenstehenden Gesetze betroffen waren.

Sie brauchen Durchblick im Dschungel aus Regeln und wollen wissen, was genau für Ihr Produkt notwendig ist? Sie wollen gezielt die Barrierefreiheit Ihres Produkts, Services oder Ihrer Webseite verbessern, um auch zukünftig up to date mit den gesetzlichen Anforderungen zu sein?

Gerne können Sie sich direkt bei uns über unser Kontaktformular melden. Wir freuen uns auf Sie!

 

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